Zur Einrichtung eines belastungsarmen Arbeitsplatzes existieren verschiedene Verordnungen und Richtlinien,
wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR). Hinzu kommen
EG-Richtlinien zu Bildschirmarbeitsplätzen - in Deutschland umgesetzt durch die Bildschirmarbeitsverordnung ( BildscharbV ) - des weiteren
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln (z.B. die Reichsverordnung der
Berufsgenossenschaften: § 708, ZH 1/535 und ZH 1/618), sowie Empfehlungen vom Deutschen
Institut für Normung e.V. (DIN), vom Verband Deutscher Elektrotechnik e.V. (VDE), vom
Verein Deutscher Ingenieure (VDI) und andere.
Im folgenden sind relevante Richtlinien und Empfehlungen zusammenfassend aufgeführt. Nähere
Einzelheiten sind den genannten Verordnungen und Richtlinien zu entnehmen.
Sicht
Um Blendungen zu vermeiden sollte der Bildschirm mit paralleler Blickrichtung zur
Fensterfront aufgestellt werden. Blendende Flächen im Sicht- oder Rückenbereich
sollen vermieden werden. Hierzu sind unter Umständen Jalousien oder Vorhänge an
den Lichtquellen, Stellwände am Arbeitsplatz oder spezielle Blendschutzfilter am
Bildschirm hilfreich.
Um am Bildschirmarbeitsplatz Anspannungen im Bereich von Nacken und Schultern
vorzubeugen, empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung
Dortmund
- einen Sehabstand zwischen 45 und 60 cm, vorzugsweise 50 cm;
- die obere Bildschirmzeile sollte sich maximal in Augenhöhe befinden,
- die unterste Bildschirmzeile soll höchstens unter einem Blickwinkel von 40 Grad zu sehen sein
- und die Anzeigefläche soll im rechten Winkel zur Sehachse stehen,
Hierzu sind unter Umständen Bildschirmständer oder Monitorschwenkarme hilfreich,
welche den Bildschirm in eine geeignete Position bringen. Um Belastungen durch schlecht
akkomodierte Augen zu vermeiden, sollte der Sehabstand zur Tastatur dem
Sehabstand zum Bildschirm entsprechen.
Sitz und Körperhaltung
Nach der EG-Richtlinie 90/270/EWG muß die Tastatur neigbar und eine vom Bildschirm
getrennte Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen kann, die
Arme und Hände nicht ermüdet ( Bildschirmarbeitsverordnung, Anhang 6 ). Der Neigungswinkel der Tastatur sollte nach
den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze (ZH 1/618) vorzugsweise 15° betragen.
Für abgewinkelte Tastenfelder sind geringere Belastungen nachgewiesen.
Eine ergonomisch optimale Körperhaltung wird erreicht,
- wenn Unter- und Oberarm beim Bedienen der Tastatur einen rechten
Winkel bilden
- und wenn die Sitzfläche in der Höhe so eingestellt ist, daß
Ober- und Unterschenkel einen rechten Winkel bilden.
Daraus ergibt sich, daß ein höhenverstellbarer Sitz beziehungsweise eine
höhenverstellbare Arbeitsfläche besonders dann sinnvoll ist, wenn mehrere Personen
an einem Bildschirmplatz arbeiten.
Für belastungsarmes Sitzen ist eine Abstützung der Wirbelsäule erforderlich,
insbesondere im Lendenwirbelbereich. Optimal ist eine permanent neigbare Rückenlehne,
welche die Wirbelsäule in allen Sitzpositionen abstützt. In den Sicherheitsregeln
für Büroarbeitsplätze (ZH 1/535) werden für Büroarbeitsplätze höhenverstellbare
Drehstühle bzw. Drehsessel gefordert. Abmessungen für Bürostühle und -sessel
sind festgelegt in den Normen DIN 4551 und DIN 4552. So beträgt unter anderem:
- die Sitzhöhe 42 -50 cm;
- die Sitzbreite zwischen 40 und 45 cm;
- die Sitztiefe zwischen 38 und 44 cm;
- die Rückenlehnenhöhe mindestens 22 cm;
- Rückenlehnenbreite 36 bis 40 cm.
Für längeres Sitzen ist ein atmungsaktives Material angebracht.
In den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze (ZH 1/618) wird als
- Mindestmaß für die Tischbreite 60 cm
angegeben. Hierbei wird jedoch von einem Bildschirmarbeitsplatz mit
Tastatureingabe ausgegangen. Besser ist ein Mindestmaß von 80 cm Tischbreite
um auch ein Zeigegerät integrieren zu können und den Platz flexibel
gestalten zu können. Außerdem ist hierbei zu beachten, daß nach der
Arbeitsstättenverordnung (
ArbStättV - § 24 Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, Absatz 1 vom 20. März 1975; BGBl. I S. 729 - geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996; BGBl. l S. 1841)
die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemessen sein muß,
daß sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können.
Für jeden Arbeitnehmer muß an seinem Arbeitsplatz mindestens eine freie Bewegungsfläche
von 1,50 Quadratmeter zur Verfügung stehen. Die freie Bewegungsfläche soll an keiner
Stelle weniger als 1,00 Meter breit sein.
Weitere Regeln und Empfehlungen:
- Vor der Tastatur ist ein Freiraum von 5 bis 10 cm vorzusehen
um Platz zur Hand- beziehungsweise Armauflage zu schaffen.
- Die Höhe zwischen Boden und Tischunterkante sollte mindestens 68 cm betragen.
- Die Höhe der Tischfläche sollte 72 cm betragen, maximal 75 cm
(bei einer Sitzhöhe von 45 cm).
- Eine optimale Höhe des Beinraumes liegt zwischen 69 und 70 cm.
- Die Beinraumbreite sollte mindestens zwischen 58 und 80 cm liegen.
Bei einem Steharbeitsplatz
- sollte die Arbeitsflächenhöhe zwischen 92 cm und 117 cm liegen
- mit einem minimalen Fußfreiraum von 10 x 20 x 30 cm (Höhe x Tiefe x Breite).
Generell ist darauf zu achten, daß kein Kabelgewirr als Stolperfalle vorhanden
ist, am besten durch integrierte Kabelkanäle. Die Bedienungselemente sollten
ohne Klemmgefahr leicht zu betätigen sein. Wenn möglich sollten Geräte und
Möbel mit abgerundete Kanten und Ecken versehen sein, an denen man sich nicht
stoßen und verletzen kann und es sollten keine herausragenden Teile vorhanden
sein.