Kraftfahrzeughilfe
Quelle: Leben und Weg 4/2001
Kraftfahrzeughilfe
Die besondere Entscheidung II
In dem Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43.99 (veröffentlicht in FEVS 2001, S. 205 ff.) setzt sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Beschaffung eines Kraftzeuges zum Zwecke der Eingliederung in das Arbeitsleben auseinander.
Sachverhalt:
Der Kläger ist seit mindestens 1983 an multiple Sklerose erkrankt. Seit Ende 1984 bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Seit dem 1. April 1992 hat das Versorgungsamt den Grad der Behinderung bei ihm mit 100 festgestellt und erkannte ihm die Merkmale „G“, „aG“ und „B“ zu.
Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen aus der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von etwa 1.500 Mark. Außerdem war er seit Oktober 1998 bei einer Firma für Großküchentechnik mit einem Stundenlohn von 10 Mark beschäftigt.
Im Jahre 1994 erzielte er dabei ein Einkommen von 4.700 Mark, im Jahr 1995 von 4.495 Mark (1996: 985 Mark, 1997: 355 Mark, 1998: 240 Mark und im Jahre 1999 1.335 Mark). Mit Schreiben vom 27. April 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten über den örtlichen Sozialhilfeträger einen Zuschuss zum Erwerb eines PKW mit Automatikschaltung.
Am 29. November 1994 schloss der Kläger einen Leasing-Vertrag über einen PKW Opel Astra Caravan ab. Der Fahrzeuggesamtpreis belief sich auf 32.748 Mark. Neben einer Leasing-Sonderzahlung von 7.500 Mark wurden Leasingraten über einen Zeitraum von insgesamt 38 Monaten zu 299 Mark vereinbart. Zur Finanzierung insbesondere der Leasing-Sonderzahlung hatte die Mutter des Klägers ein Darlehen aufgenommen und diesem zur Ver-fügung gestellt.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. November 1995 den Antrag auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen PKW ab. Das Verwaltungsgericht hat der vom Kläger erhobenen Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht dagegen die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Revision des Klägers als teilweise begründet an. Die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglVO sind beim Kläger erfüllt.
(1) Entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglVO ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein muss. Das Wort „regelmäßig“ war in dem Gesetzeswortlaut 1964 der Vorschrift noch beinhaltet, ist aber durch die 2. ÄnderungsVO vom 28. Mai 1991 entfallen. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts resultiert aus der Begründung der damaligen Bundesregierung.
(2) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht für die Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Kraftfahrzeug zu benutzen, auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abgestellt. Diese Notwendigkeit ist zu verneinen, wenn die erforderliche Mobilität des Behinderten auf anderer Weise sichergestellt ist. Sofern die Eingliederung durch anderen Hilfen, z. B. durch Benutzung eines Krankenfahrzeuges oder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos erreicht werden kann, ist der Behinderte nicht auf die Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeugs ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung eines (eigenen) Kraftfahrzeuges nicht bejaht werden.
(3) Nicht dem Oberverwaltungsgericht folgt das Bundesverwaltungsgericht in der Auffassung, dass die Versorgung mit einem der Eingliederung in das Arbeitsleben dienenden Kraftfahrzeug „angemessen“ sein muss. § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglVO verlangt nur die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges, so dass der Begriff der Angemessenheit zu weit geht. Das Berufungsgericht konnte deshalb die Angemessenheit der konkreten Beschäftigung für den Kläger nicht prüfen. Die Angemessenheit einer Beschäftigung im Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe nach Rentabilitätsgesichtspunkten einer Erwerbstätigkeit zu beurteilen, geht fehl. „Vielmehr ist mit Rücksicht darauf, dass der Behinderte auf die regelmäßige Benutzung angewiesen sein muss, bzw. die Notwendigkeit der Nutzung ständig bestehen muss, eine (zeitlich) nachhaltige Beschäftigung zu verlangen.“
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zu der Auffassung, dass der Kläger für den streiterheblichen Zeitraum 1994 und 1995 im Jahre 1994 10,3 Wochenstunden und 1995 9,9 Wochenstunden pro Monat gearbeitet hat und dies für die Notwendigkeit ausreichend ist.
Abschließend erläutert das Bundesverwaltungsgericht, dass es verschiedene Formen der Hilfegewährung gegeben hätte, wie z. B. dem Behinderten ein Kraftfahrzeug, als ein gebrauchtes, zur Nutzung zu überlassen, einen Zuschuss zu geben oder die Hilfe als Darlehen zu gewähren. Aufgrund der Anschaffung des Fahrzeuges durch den Kläger ist der Beklagte auf die Form Geldleistung festgelegt. Ein sozialhilferechtliches Darlehen ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit der Rückzahlung besteht. Der Kläger hat nur ein geringes Einkommen, kein nennenswertes Vermögen und das Kfz wurde nur geleast. Deshalb ergibt sich die Gewährung eines Zuschusses für die Jahre war eine solche Beurteilung nach den Feststellung nicht möglich.
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